Das versteht man unter Devisenkassageschäften
Devisenkassageschäfte setzen immer voraus, dass zwischen dem Tag des Geschäftsabschlusses und dem Tag der Vertragserfüllung nicht mehr als zwei Bankarbeitstage liegen dürfen. Die Vertragserfüllung ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Devisen auf das Konto des Käufers überträgt und den vereinbarten Gegenwert erhalten hat. Im Grunde sind Devisenkassageschäfte also nichts weiter als ein ganz normaler Währungsumtausch. Obwohl der Ursprung des Begriffs Kassageschäft ausschließlich aus dem Börsen- und Bankwesen stammt, wird er inzwischen auch im Rohstoff- und Warenhandel verwendet. Kassageschäfte, also auch Devisenkassageschäfte, waren lange Zeit in Deutschland nicht gesetzlich reglementiert. Angewendet wurde hier der Handelsbrauch nach § 346 des Handelsgesetzbuches. Dieser besagt, dass Devisenkassageschäfte – wie alle anderen Kassageschäfte auch – im Rahmen der üblichen zwei Handelstage zu erfüllen sind.
So funktionieren Devisenkassageschäfte
Zwischen dem Devisenverkäufer und dem Käufer wird der Tausch einer Währung zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt vereinbart. Dabei werden der Zeitpunkt, also der Erfüllungstag, als Spotvaluta und das Tauschverhältnis als Kassakurs bezeichnet. Werden also Devisen zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einem bestimmten Verhältnis zueinander getauscht, handelt es sich um Devisenkassageschäfte. Devisenkassageschäfte sind inzwischen in Artikel 38 Absatz 2 der EU-Verordnung vom 10. August 2006 gesetzlich reglementiert. Nach dieser Verordnung liegen Devisenkassageschäfte immer dann vor, wenn die Vertragsbedingungen für einen Devisentausch die Erfüllung innerhalb von zwei Handelstagen vorschreiben. Dabei müssen sich Käufer und Verkäufer darüber klar sein, dass mit dem Vertragsabschluss ein echtes Liefergeschäft zustande kommt, das beide Seiten ordnungsgemäß zu erfüllen haben.
So kommen Scheinkassageschäfte zustande
Devisenkassageschäfte können auch als sogenannte Scheinkassageschäfte abgewickelt werden. Ein solches Scheinkassageschäft liegt immer dann vor, wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Leistung nicht am Erfüllungstag zu erbringen ist. Eine reale Lieferung von Devisen und deren Umtausch innerhalb von zwei Tagen ist nicht beabsichtigt. Vielmehr soll bei einem Scheinkassageschäft der Ausgleich durch den Erlös des von vornherein beabsichtigten Wiederverkaufs der Devisen erfolgen.
In der Praxis könnten Devisenkassageschäfte als Scheinkassageschäfte darin bestehen, dass sich Käufer und Verkäufer darüber einigen, zum Beispiel US-Dollar in britische Pfund zu tauschen. Am Erfüllungstag werden aber die Devisen weiter getauscht zum Beispiel in japanische Yen, wenn der Kurs dafür sich entsprechend attraktiv zeigt. Die Kosten, die dem Verkäufer durch die Lieferung der in britische Pfund getauschten US-Dollar entstehen, begleicht der Verkäufer durch den Gewinn, den er mit dem Umtausch in japanische Yen verzeichnen konnte.
Besondere Formen der Devisenkassageschäfte und der Verbraucherschutz
Eine Sonderform der Devisenkassageschäfte ist das Day-Trading. Hierbei handelt es sich um sogenannte verdeckte Differenzgeschäfte. Day-Trading-Kassageschäfte mit Devisen zielen ausschließlich darauf ab, durch Kurs- oder Preisdifferenzen zwischen den einzelnen Währungen Gewinne zu erzielen. Der Daytrader hat an dem eigentlichen Handelsobjekt, also den Devisen, überhaupt kein Interesse. Um hier Benachteiligungen abzuwehren, gibt es eine Schutzwirkung für Finanzgeschäfte.
Diese sieht Schadenersatzleistungen für den Verbraucher vor, wenn er unrichtig oder gar nicht über die Ausmaße und Risiken der Devisenkassageschäfte aufgeklärt wurde und er bei einer vollständigen und umfassenden Erklärung andere Entscheidungen getroffen hätte. Auch wenn dem Verbraucher durch eine Fehlberatung finanzielle Nachteile entstehen und der Verluste durch solche Devisenkassageschäfte mit fehlerhafter Beratung hinnehmen muss, steht ihm ein Schadenersatz zu.